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Verlassenschaft

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Verlassenschaft

Verlassenschaft, von der ersten Bedeutung des Zeitwortes verlassen. Was man bei seinem Tode an zeitlichen Gütern verläßt oder hinterläßt; die Hinterlassenschaft, der Nachlaß, im Oberdeutschen das Verlaßthum, in Rücksicht dessen, der sie erbt, die Erbschaft. Im juridischen Sinne heißt der Inbegriff der Sachen und Rechte eines Verstorbenen: dessen Verlassenschaft. Die Verlassenschaft eines Verstorbenen ist daher Alles, was derselbe an Geld, Sachen, liegenden Gründen etc. etc. als Eigenthum hinterläßt, und welches zusammen die Erbschaftsmasse ausmacht, weil nun der Nachlaß vererbt werden, er einen Herren finden muß, also Jemandem, oder Familienmitgliedern, außergerichtlich oder gerichtlich übergeben wird, und wenn die Verlassenschaft herrenlos ist, sie der Fiscus erhält, so verwandelt sich dieselbe in beiden Fällen in eine Erbschaft, die also vom Erben angetreten wird.

Krünitz, Johann Georg: Ökonomische Enzyklopaedie oder allgemeines System der Staats= Stadt= Haus= und Landwirthschaft in alphabetischer Ordnung. 1773-1858.

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